AGB
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN und VERTRAULICHKEIT
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
Stornobedingungen
Werden vereinbarte Termine nicht spätestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich abgesagt oder gekündigt, werden 50 % des vereinbarten Honorars zur Abrechnung gebracht. Im Falle eines Zahlungsverzuges gilt die gesetzliche Regelung der Verzugszinsen als vereinbart.
Vertraulichkeit
Wir verpflichten uns zu strengster Vertraulichkeit und schließen eine Weitergabe von Daten und Informationen, die uns im Rahmen der Zusammenarbeit überlassen oder gemeinsam erarbeitet wurden, an Dritte aus. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet, wenn stonemotion schriftlich entbunden wird oder der Auftraggeber diese Daten und Informationen selbst nicht mehr vertraulich behandelt.
Nutzungsrechte
Die Urheberrechte aller im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten urheberrechtsfähigen Methoden, Unterlagen und Materialen verbleiben bei stonemotion.
Gerichtsstand
Es gelten der Gerichtsstand Salzburg sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberater (Wirtschaftskammer Wien – Fachgruppe UBIT) in der aktuellen Fassung als vereinbart:
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
Wiedner Hauptstraße 63
A-1045 Wien
T: +43-(0)590900-3540
F: +43-(0)590900-3178
E-Mail: ubit@wko.at
http://www.ubit.at
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberater März 2012
1.
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann,
wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden
vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und
wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1
Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise
durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen
dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen,
deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient.
Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen
Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
3.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die
für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls
eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
4.
Sicherung der Unabhängigkeit
4.1
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf
Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5.
Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter
und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber
Bericht zu erstatten.
5.2
Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je
nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei,
handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort
und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6.
Schutz des geistigen Eigentums
6.1
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und
beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen,
Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber
während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke
verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes
eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des
Werkes – gegenüber Dritten.
6.2
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur
Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.
Gewährleistung
7.1
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird
den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2
Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8.
Haftung / Schadenersatz
8.1
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies
gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2
Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4
Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und
in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.
Geheimhaltung / Datenschutz
9.1
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über
alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische
Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2
Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des
Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des
Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen
Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber
auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung
wie für einen
eigenen Verstoß.
9.4
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber
leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere
jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10.
Honorar
10.1
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein
Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater).
Der Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend
Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.
Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers
liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch
den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den
Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im
Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das
gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer
bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von
seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der
Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11.
Elektronische Rechnungslegung
11.1
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
12.
Dauer des Vertrages
12.1
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein
Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder
Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13.
Schlussbestimmungen
13.1
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu
gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem
Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen
des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung
des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort
des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden
können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des
Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der
Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder
inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig
eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere
auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts-
oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN für Wanderungen/Outdooraktivitäten (Stand Jänner 2016)
1. Bezahlung
Mit dieser verbindlichen Anmeldung wird der Gesamtpreis der Tour in Rechnung gestellt. Mit Zahlungseingang ist die Teilnahme fixiert.
2. Stornierung durch den Wanderer
Bei Rücktritt bis zum 31. Tag vor Wanderungsbeginn entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Gesamtbetrages pro Person.
Am 30.-22. Tag vor Wanderungsbeginn 25 % des Gesamtbetrages
Am 21.-15. Tag vor Wanderungsbeginn 50 % des Gesamtbetrages
Am 14.-02. Tag vor Wanderungsbeginn 75 % des Gesamtbetrages
Am Vortag und am Tag der Wanderung oder bei Nichtantritt der Tour 100 % des Gesamtbetrages
Die Stornierung empfehlen wir Ihnen in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung schriftlich durchzuführen. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierung beim Veranstalter.
3. Stornierung durch den Veranstalter
Zur Durchführung ist die Erreichung der angegebenen Mindestteilnehmerzahl notwendig. Bis zum 5. Tag vor Reiseantritt kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Ausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Bis zum Tag der Wanderung kann die Stornierung erfolgen, wenn witterungsbedingte Umstände die Durchführung gefährden. Der einbezahlte Betrag wird in diesen Fällen in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
4. Haftung
Die Teilnahme geschieht auf eigene Gefahr. Gegen Unfall und Bergung ist jeder Teilnehmer nur im Rahmen seiner privaten Versicherung abgesichert. Eine Haftung für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Die folgenden drei Absätze beschreiben die besonderen Bedingungen im Gebirge.
5. Durchführung
Die Touren werden bei fast jeder Witterung durchgeführt. Eventuelle Änderung im Routenverlauf oder Programm aufgrund ungünstiger Witterung, schlechter Verhältnisse, nicht abschätzbarer objektiver Gefahren oder schlechter oder unzureichender Konstitution der Wanderer bleibt dem Wanderführer vorbehalten. Im letzteren Fall kann er auch einzelne Wanderer von der Teilnahme an der Tour ausschließen. In erster Linie ist der Wanderführer verpflichtet, das angebotene Programm durchzuführen. Im Falle von Änderungen des Programms aufgrund von Wetterbedingungen, schlechten Verhältnissen, nicht abschätzbaren objektiven Gefahren oder schlechter Konstitution der Wanderer besteht kein Erstattungsanspruch seitens der Wanderer. In der Wandergebühr sind die in der Ausschreibung angebotenen Leistungen der Tour enthalten. Die Wandergebühr ist kein Gipfel- oder Tourengeld. Das Risiko für die Durchführbarkeit der Tour liegt beim Wanderer.
6. Risikobeschreibung
Obwohl das Unfallrisiko beim Bergwandern gering ist, können wir keine absolute alpine Sicherheit garantieren. Unsere erfahrenen und qualifizierten Wanderführer bemühen sich nach besten Kräften, Sie unter Berücksichtigung des aktuellsten Standes in Technik und Ausbildung sicher ans Ziel zu bringen. Hundertprozentige Sicherheit können wir aber nicht garantieren. Bergwandern ist stets mit Restrisiken verbunden, die jenseits unserer Kontrolle liegen und die auch mit moderner Technik und Know-how nicht ausgeschlossen werden können. Diese Risiken müssen Sie mit uns teilen. Z.B. kann auch auf einer „leichten“ Wanderung im dementsprechenden Gelände ein Stolpern fatale Folgen haben. Der Begriff der „Trittsicherheit“ ist deshalb keine inhaltsleere Floskel.
7. Unvorhersehbare Gefahren
Stein- und Eisschlag, Wetterstürze und Gewitter sind bekannte Alpingefahren, die im Einzelfall völlig unkalkulierbar und nicht vorhersehbar auftreten können. Diese Naturgewalten entziehen sich einer vollständigen Erfassbarkeit und vor allem Vorhersehbarkeit durch den Menschen. Ein besonderer Bereich sind die Alpingefahren, denen man sich teilweise und in eingeschränktem Umfang zwangsläufig aussetzen muss, wenn man gewisse alpine Erlebnisse erfahren möchte. Leider gibt es bis jetzt keine führungstechnische Maßnahme, um dieses Restrisiko zuverlässig auszuschalten. Die sichere Alternative wäre ausschließlich der komplette Verzicht auf die Tour. Dennoch liegt das größte Risiko der meisten Touren wohl in der An- und Abreise im Straßenverkehr.
8. Hinweise:
8.1. Unsere Touren finden in der Regel auf mittelschweren Bergwegen statt. Der konditionelle Anspruch ist ebenfalls im mittleren Bereich. Man muss sich bewusst sein, dass man sich teilweise im Hochgebirge befindet und damit möglichen alpinen Gefahren ausgesetzt sein kann. Trittsicherheit und ausreichend Kondition sind auf jeden Fall notwendig!
8.2. Eine Reise-Auslandskrankenversicherung sowie Rücktransportversicherung, Reiseunfallversicherung wird jedem Teilnehmer unbedingt empfohlen. Tipp: Mitglieder alpiner Vereine sind sehr gut versichert – fragen Sie bei Ihrem Verein nach, um eine Doppelversicherung zu vermeiden. Oder werden Sie einfach Förderer der Österreichischen Bergrettung.
8.3. Bitte beachten Sie, dass Fotos, die während unseren Touren von den Wanderführern gemacht werden, in unseren Medien entgeltfrei veröffentlicht werden können, außer dies wird von einem Teilnehmer ausdrücklich vor der Tour verweigert.